Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Trommlerzug Deutschland.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Dorotheenstr. 68 in 59425 Unna.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und des demokratischen Wesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die musikalische Begleitung und Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen, die sich für Frieden, Freiheit, Einigkeit und Demokratie einsetzen, durch gemeinsames Trommeln,
b) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und neutral. Veranstaltungen und Kundgebungen von oder für politische Parteien werden vom Verein nicht unterstützt.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sofern Aufwendungen der Mitglieder zur Anreise, Ausgestaltung und Durchführung von Auftritten aus Vereinsmitteln erstattet werden sollen, ist dies zuvor in einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu beschließen.
Über Art und Umfang entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Der Zug besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
a.a) Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Liebe zum Trommeln hat und sich für Frieden, Freiheit, Einigkeit und Demokratie einsetzen möchte. Vorkenntnisse, rhythmisches Gefühl und musikalische Eignung sind nicht erforderlich.
a.b) Passives Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18. Jahren benötigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
a.c) Zum Ehrenmitglied kann nach Beschluss des Vorstands benannt werden, wer sich durch die Förderung des Vereins, oder besondere Dienste verdient gemacht hat.
b) Mitglied in jeder Form kann nur werden, wer weder direkt noch indirekt verbotene oder gewalttätige Organisationen angehört oder unterstützt und auch sonst unbescholten ist.
Der Aufnahmeantrag für aktive und passive Mitglieder ist schriftlich, oder über das angebotene Portal digital zu stellen.
c) Ehrenmitglieder können durch die Mitglieder oder den Vorstand vorgeschlagen werden.
d) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
e) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Ende des darauffolgenden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Sofern Beitragsänderungen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, werden diese mind. einen Monat vor Inkrafttreten bekannt geben.
§ 10 Zuwendungen
Zuwendungen zugunsten des Vereins dürfen nur angenommen und verwendet werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten nicht angenommen werden kann, dass diese durch eine Partei oder parteinahe Organisation oder Einrichtung geleistet worden ist.
Eine Abweisung von Zuwendungen hat auch dann zu erfolgen, wenn angenommen werden kann, dass hierdurch Parteien oder parteinahe Organisationen oder deren Ansehen gefördert wird (Marketing).
Sofern Personen Zuwendungen leisten, die selbst einer Partei oder parteinahen Organisation angehören, können diese angenommen und verwertet werden, wenn diese nicht in der Eigenschaft als Angehöriger dieser Institution und/oder aus den Mitteln der Institutionen geleistet worden sind. Es ist folglich zwingend notwendig, dass es sich um eine rein private Zuwendung handelt.
§11 Auftreten in der Öffentlichkeit
a) Der Verein wird jedes öffentliche Auftreten vermeiden, dass ihm oder seinen Mitgliedern einen militärischen Charakter verleihen könnte. Um dieses zu gewährleistet wird der Zug
a.a) auch im Gruppenverbund keine militärische oder militärähnliche Aufstellung beziehen,
a.b) keine Uniformen tragen,
a.c) keine festen Instrumentengruppen bilden,
a.d) keine militärischen Märsche spielen.
b) Um den Verein kenntlich zu machen, kann der Zug mit Vereinsstandarte, einheitlichen Shirts, Westen oder Hemden auftreten, sondern diese nicht einen militärischen Anschein erwecken.
c) Sofern der Verein öffentlich auftritt, zeigen die Mitglieder ausschließlich Fahnen und Symbole die in Deutschland nicht verboten sind.
d) Ebenso werden im Zug keine Fahnen oder Symbole gezeigt, die Ausgrenzung, Parteien oder Gewaltbereitschaft symbolisieren.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Kinderhospizverein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ort, Datum
Unna, den 15.08.2026